Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in folgende Abschnitte: Abschnitt I gilt für sämtliche Verträge. Abschnitt II gilt ausschließlich für Werkverträge mit anschließender Montageleistung. Abschnitt III gilt nur für Verträge, denen eine Lieferung von Elementen bzw. Sachen zu Grunde liegt, sowie Werklieferungsverträge. 

Abschnitt I: Bedingungen für alle Verträge

1 – Allgemeiner Geltungsbereich

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche aktuellen und künftigen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer bzw. Auftraggeber (nachfolgend jeweils als „Auftraggeber“ bezeichnet) und der Neeb Metallbau GmbH. Die Bestimmungen gelten für Unternehmer und Verbraucher in gleicher Weise, Abweichungen werden explizit benannt.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden, ergänzenden oder entgegenstehenden Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Diese entfalten keine rechtliche Wirkung. Als Anerkennung abweichender Bedingungen gelten weder stillschweigende Ausführungen des Auftrages durch uns oder unsere Nachunternehmer, noch das Schweigen auf etwaige Änderungsvorschläge. Die wirksame Anerkennung abweichender Bedingungen bedarf der Schriftform.
  3. Etwaige individuelle Änderungen, Ergänzungen oder Nebenforderungen des geschlossenen Vertrages bzw. der AGB bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Spätestens mit Unterschrift des Auftrages durch den Auftraggeber gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als einbezogen und werden Vertragsbestandteil.

2 – Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. das Angebot wird verbindlich durch die Bestellung des Auftraggebers abgegeben. Wir sind berechtigt, das Angebot ausdrücklich, aber auch konkludent durch die Durchführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, anzunehmen.

2.2 Kataloge, Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisung auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – in schriftlicher, wie elektronischer Form – sowie Herstellerangaben und -werbung sind unverbindlich und werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.

2.3 Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung, zu den darin enthaltenen Bedingungen, zustande. Dem steht eine bereits begonnene Ausführung der Leistung oder eine abweichende, zwischen den Partien getroffene, Regelung gleich.

2.4 Die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Maße, Angaben und Abbildungen sind nicht verbindlich, sondern geben nur den Inhalt aus dem Angebot des Auftraggebers wieder. Anderes gilt, sofern bestimmte Angaben als verbindlich bezeichnet wurden. Es obliegt dem Auftraggeber, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und Abweichungen unverzüglich zu melden. Anderenfalls werden nachträgliche Korrekturen auf Kosten des Auftraggebers behoben.

3 – Vertraulichkeit

3.1 Sämtliche Dokumente, Pläne oder Konzepte verbleiben in unserem Eigentum und sind vertraulich zu behandeln.

3.2 Wir behalten uns das Urheberrecht an sämtlichen Dokumenten, Plänen oder Konzepten vor.

3.3 Der Vervielfältigung, Sicherung oder Speicherung von Dokumenten, Plänen und Konzepten wird widersprochen. Diese dürfen nur nach ausdrücklicher Erklärung erfolgen.

3.4 Sämtliche erworbene Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen sind als vertraulich und geheim zu behandeln.

4 – Zahlungsbedingungen

4.1 Es gelten die aktuellen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese verstehen sich in Euro, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk.

4.2 Die Einbeziehung eines Skontos bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

4.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zu zahlen, anderenfalls befindet sich der Auftraggeber auch ohne vorangehende Mahnung in Verzug. Während des Verzugseitraumes ist die Forderung zu dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung des Verzugsschadensersatzes bleibt unberührt.

4.4 Wird nach Vertragsschluss eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers erkennbar, so ist die gesamte (Rest-) Forderung fällig. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen. 

4.5 Im Falle einer Steigerung von Material- oder Rohstoffpreisen sowie Löhnen und sonstigen Herstellungskosten sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen, sofern seit Vertragsschluss mehr als vier Monate vergangen sind.

5 – Leistung

5.1 Nebenarbeiten sind nicht vom Angebot umfasst, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

5.2 Behördliche Genehmigungen oder sonstige Anträge sind durch den Auftraggeber zu beschaffen, es sei denn dies wurde ausdrücklich von uns übernommen.

5.3 Sämtliche durchgeführten Arbeiten, die nicht vertraglich geschuldet sind, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

6 – Gewährleistung

6.1 Im Falle eines Mangels an der gelieferten bzw. montierten Sache leisten wir nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt lediglich Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Die Rechte des Auftraggebers zur Minderung und zum Rücktritt bleiben unberührt.

6.2 Die Anzeige von offensichtlichen Mängeln der Leistung hat unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme der Sache zu erfolgen. Die Anzeige von sonstigen Mängeln hat innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist zu geschehen. Anderenfalls ist die Geltendmachung verwirkt.

7 – Höhere Gewalt

7.1 Fälle höherer Gewalt in unserem Betrieb oder dem Betrieb eines Nachunternehmers oder Unterlieferanten entbinden uns von der Einhaltung etwaiger Liefer- bzw. Ausführungsfristen. Sollte die Lieferung oder Leistung in Folge höherer Gewalt ganz oder teilweise unmöglich werden, sind wir zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt.

7.2 Die Ausführungsfristen sind entsprechend der unverschuldeten Verzögerungen um diese Dauer zuzüglich eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten zu verlängern.

7.3 Ein Fall höherer Gewalt liegt vor bei unvorhersehbaren Ereignissen sowie Ereignissen außerhalb unserer Einflusssphäre. Dazu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend, folgende Ereignisse:

Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Auswirkungen von Pandemien, Epidemien oder Seuchen, Kriegen sowie kriegerischen Konflikten, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe.

8 – Haftung

8.1 Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz gegen uns ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Die gesetzliche Haftung bleibt unberührt bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Handlung beruht.

8.3 Bei sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung unsererseits, unserer Vertreter bzw. unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt der gesetzliche Haftungsmaßstab.

8.4 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall jedoch auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

8.5 In sonstigen Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung bleibt diese Haftungsmodifikation unangewendet.

9 – Fristen

9.1 Verbindliche Termine bzw. Fristen gelten erst nach Abklärung von allen technischen und kaufmännischen Fragen.

9.2 Der Auftraggeber hat uns auf Antrag eine angemessene Verlängerung der Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen zu gewähren, sofern dieser für den Umstand verantwortlich ist, der eine Verlängerung der Fristen notwendig gemacht hat. Die gesetzlichen Verzugsrechte bleiben davon unberührt.

9.3 Bei einem Verzug von unserer Seite hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die eine angemessene Dauer zur Wiederaufnahme der Arbeiten beinhaltet.

10 – Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

10.1 Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Ansprüchen berechtigt.

10.2 Der Auftraggeber ist zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, sofern die Forderung und Gegenforderung aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.

10.3 Der Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus einem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

11 – Haftungsbegrenzung

11.1 Eine Begrenzung der Haftung findet bei den Kardinalspflichten nicht statt, vielmehr gelten die gesetzlichen Regelungen.

11.2 Zu den Kardinalspflichten zählen sämtliche auf Gegenseitigkeit beruhende Pflichten, die den Vertragserfolg erst möglich machen und auf die jeder Vertragsteil regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

  • 12 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Als Erfüllungsort gilt der Geschäftssitz der Neeb Metallbau GmbH in Wetzlar.

12.2 Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt als Gerichtsstand das für den Gerichtsbezirk des Geschäftssitzes der Neeb Metallbau GmbH zuständige Gericht. Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen unverändert.

13 – Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

  • 14 – Anwendbares Recht

14.1 Für diese AGB und die Rechtsbeziehung mit dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. 

14.2          Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorgaben.

15– Verbraucherstreitschlichtung

Für den Fall des Vertragsschlusses mit einem Verbraucher wird daraufhin gewiesen, dass keine Verpflichtung oder Bereitschaft für die Teilnahme an einer Streitschlichtung vor einer Streitschlichtungsstelle besteht.

Abschnitt II: Werkverträge

1 – Pflichten des Auftraggebers

1.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Abschluss des Vertrages folgende Leistungen auf seine Kosten spätestens bis zur Ankunft der Montagearbeiter bereitzustellen:

  1. Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse,
  2. Abschluss etwaiger notwendiger Vorarbeiten,
  3. den für die Durchführung der Leistung notwenigen Platz bzw. Zu- und Abgänge zu der Baustelle.

1.2 Etwaige Abweichungen von den Pflichten gehen zulasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung der Kosten für die vergebliche Anfahrt bei Verletzung der Pflichten des Auftraggebers behalten wir uns vor.

1.3 Entspricht die Baustelle nicht den von uns erforderten Anforderungen, so sind wir berechtigt, bis zur Herstellung der notwendigen Zustände unsere Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers einzustellen bzw. zu unterbrechen.

1.4 Der Auftraggeber trägt die Schutz- und Fürsorgepflicht für unsere Mitarbeiter und Waren auf der Baustelle. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Er ist ferner dazu verpflichtet, durchgehend diesen Zustand aufrechtzuerhalten und gegebenenfalls zu überprüfen.

2 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1 Der Auftraggeber hat die zur Herstellung und Montage der Leistung gebotene Mitwirkung zu erbringen.

2.2 Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns sämtliche notwendigen Dokumente bzw. Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

2.3 Gleichzeitig verpflichtet sich der Auftraggeber, zur Klärung technischer Fragen bzw. Einzelheiten auf eine Lösung hinzuwirken.

3 – Abnahme

3.1 Der Leistungsempfänger ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet.

3.2 Der Besteller hat die Leistung unverzüglich auf die Mangelfreiheit zu untersuchen.

3.3 Die Leistung gilt ebenfalls mit Ingebrauchnahme durch den Besteller als abgenommen.

3.4 Das Recht zur Erbringung von Teilleistungen behalten wir uns vor.

3.5 Die Geltendmachung von offensichtlichen Mängeln nach Abnahme des Werks ist ausgeschlossen.

4 – Behinderung, Behinderungsanzeige

4.1 Mit dem Eintritt einer Behinderung werden die Ausführungsfristen um die Zeit der Behinderung zzgl. eines Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten sowie die etwaige Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit verlängert.

4.2 Als Behinderung gelten alle Ereignisse, die den vorgesehenen Bauablauf stören und diesen hemmen oder verzögern. Hiervon umfasst sind insbesondere sämtliche Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, aber auch andere nicht von uns zu vertretenden Ursachen, insbesondere höhere Gewalt.

4.3 Im Falle von offensichtlichen Behinderungen bedarf es keiner Anzeige an den Auftraggeber.

4.4 Werden die Behinderungen vom Auftraggeber nicht abgestellt bzw. herrschen die sonstigen Behinderungen über einen Zeitraum von 3 Monaten vor, so steht ein Kündigungsrecht der leistungswilligen Vertragspartei zu. Im Falle einer Kündigung sind die ausgeführten Leistungen zu vergüten. Sind die hindernden Umstände vom Auftraggeber zu vertreten, so haben wir Anspruch auf Ersatz des uns nachweislich entstandenen Schadens. Es wird vermutet, dass in diesem Fall 5 % der für den nicht zur Ausführung gekommenen Teil der Leistung vereinbarten Nettoauftragssumme fällig sind. Es steht jeder Vertragspartei frei, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der Anspruch auf Geltendmachung des entgangenen Gewinns sowie eines weiterführenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

5 – Verjährung

5.1 Die Mängelansprüche im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB verjähren abweichend der gesetzlichen Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

5.2 Unberührt davon ist der Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, dieser verbleibt bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, sofern nicht anders vereinbart.

5.3 Unberührt bleibt insoweit eine Haftung für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit aus fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Handlung unsererseits, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5.4 Bei sonstigen Schäden verbleibt die gesetzliche Verjährung im Fall der grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Herbeiführung.

Abschnitt III: Kauf- bzw. Werklieferungsverträge

1 – Lieferung und Versand

1.1 Sofern Lieferung oder Versand der Ware vereinbart wurden, erfolgen Versand, Lieferung, Verpackung und Versicherung auf Kosten des Auftraggebers.

1.2 Ein- und Ausladung, sowie die Lieferung fallen in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

1.3 Wir behalten uns vor, die Leistung in zumutbarem Umfang auch in Teilleistungen erfüllen zu können. In diesem Falle behalten wir uns das Recht vor, die Teilleistung separat in Rechnung zu stellen.

2 – Gefahrübergang

2.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Im Falle eines Versendungskaufs geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Unternehmen über.

2.2 Verletzt der Leistungsempfänger seine Pflichten aus dem Vertrag bzw. seine Mitwirkungspflichten, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung mit Eintritt des Verzuges auf den Auftraggeber über. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

2.3 Nach Anlieferung bzw. Gefahrübergang sind die Sicherungs- und Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber zu übernehmen.

3 – Prüfpflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich die Waren auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit nach Zugang zu überprüfen.

4 – Eigentumsvorbehalt

4.1 Bis zu vollständiger Erfüllung sämtlicher aus dem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber bestehender Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

4.2 Bei der Notwendigkeit der Weiterveräußerung der Waren an einen Dritten ist uns diese Verfügung schriftlich mitzuteilen und bedarf unserer schriftlichen Einwilligung. Im Falle der Einwilligung überträgt der Auftraggeber die Forderungen gegen den Dritten an uns.

4.3 Die sonstige Weitergabe, Verpfändung oder Sicherheitsleistung an Dritte ist nur nach schriftlicher Einwilligung von uns möglich.

4.4 Erwirbt der Auftraggeber Alleineigentum an einer Sache aufgrund von Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gewährt der Auftraggeber unentgeltlich gemäß dem Verhältnis der offenen Forderungen Miteigentum an der neuen Sache. Die Veräußerung dieser Gegenstände wird von Ziff. 4.2 erfasst.

4.5 Erfüllt der Auftraggeber die Verpflichtungen nicht bzw. verstößt gegen diese, so sind wir berechtigt, nach vorheriger angemessener Fristsetzung die Waren heraus zu verlangen. Kommt der Auftraggeber anschließend seiner Verpflichtung nach, verpflichten wir uns zur Herausgabe der Waren.

5 – Verjährung

5.1 Die Mängelansprüche in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB verjähren abweichend der gesetzlichen Vorschriften innerhalb eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

5.2 Unberührt davon ist der Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dieser verbleibt bei der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren, sofern nicht anders vereinbart.

5.3 Unberührt bleibt insoweit eine Haftung für Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit aus fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Handlung unsererseits, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5.4 Bei sonstigen Schäden verbleibt die gesetzliche Verjährung im Fall der grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Herbeiführung.